Satzung

Satzung des Freundeskreises ehemalige Deidesheimer Synagoge e.V.

 

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Präambel

Der Freundeskreis ehemalige Deidesheimer Synagoge e.V. ist ein Zusammenschluss von Personen, die die Erhaltung und kulturelle Nutzung des Gebäudes der ehemaligen Synagoge zum Ziel haben.

In einer Zeit, in der Radikalismus, Gewalt und Hass gegen Menschen anderer Hautfarbe, Herkunft und Religion nicht nur im Verborgenen um sich greifen, sondern offen zutage treten, sehen es die Mitglieder des Vereins als ihre Aufgabe und demokratische Pflicht an, ein Zeichen für Toleranz, Versöhnung und Offenheit zu setzen.

Die primären Aufgaben des Vereins liegen darin, die Stadt Deidesheim als Eigentümerin des Gebäudes in ihren Bemühungen zu unterstützen, das Gebäude der ehemaligen Synagoge zu erhalten und es für kulturelle Veranstaltungen, die dem Geist des Gebäudes entsprechen, den Bürgerinnen/Bürgern zur Verfügung zu stellen.

 

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis ehemalige Deidesheimer Synagoge e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in Deidesheim.

 

§ 2 Vereinszweck

Ziele des Vereins sind:

- Die Erhaltung des kulturhistorisch bedeutsamen Gebäudes zu fördern.

- Dieses Gebäude für Kulturveranstaltungen zu nutzen.

- Die Erinnerung an die Deidesheimer Jüdinnen/Juden und ihre Gemeinde wachzuhalten.

Der Verein wirkt mit den Gebietskörperschaften und Einrichtungen zusammen, soweit es zur Erreichung seiner Ziele zweckdienlich ist.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die willens sind, den Vereinszweck zu fördern.

2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung). Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Antragstellerin/der Antragsteller wird über den Vorstandsbeschluss schriftlich benachrichtigt.

 

5 Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben nach den Bestimmungen dieser Satzung Sitz und Stimme in den Organen des Vereins.

2. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.

3. Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen; sie können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.

4. Die Mitglieder haben das Recht, die Mitgliederliste einzusehen.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse des Vereins einzuhalten sowie die Organe des Vereins in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.

2. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod

b) Austritt

c) Ausschluss

d) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

e) Auflösung der juristischen Person

2. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende in Schriftform zu erklären.

3. Ein Ausschluss ist möglich,

a) wenn ein Mitglied der Satzung oder den Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt, oder sich vereinsschädigend verhält,

b) wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen in Rückstand ist.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

5. Das Mitglied kann gegen die Ausschlussverfügung des Vorstandes Einspruch binnen vier Wochen erheben, es entscheidet dann endgültig die nächste Mitgliederversammlung.

6. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen.

 

§ 8 Finanzmittel des Vereins

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

a) Mitgliederbeiträge

b) Förderbeiträge

c) Geld- oder Sachspenden

2. Die Zahlung der Beiträge erfolgt zu Beginn jeden Jahres durch das SEPA-Lastschriftverfahren, zu dem jedes Mitglied mit seiner Beitrittserklärung seine Einwilligung erklärt.

3. Das Beitrags- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Organe

1. Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

2. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Jedes Amt ist persönlich auszuüben.

3. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Vorstandes dauert zwei Jahre. Die gewählten Mitglieder führen die Geschäfte auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter. Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtszeit aus, bestellt der Vorstand eine kommissarische Vertreterin/einen kommissarischen Vertreter. In der nächsten Mitgliederversammlung ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin/ein Nachfolger zu wählen. Kein Vorstandsmitglied darf mehr als zwei Ämter bekleiden.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt auf schriftliche Einladung (per E-Mail oder per Post) der/des Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. In der Einladung sind Zeitpunkt und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung bekanntzugeben.

2. Auf schriftlich begründetes Verlangen des Vorstandes oder 1/3 der Mitglieder muss die/der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche bekanntzugeben.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

4. Anträge der Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden eingereicht werden, sind von dieser/diesem nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Über verspätet gestellte Anträge kann nur bei besonderer Dringlichkeit – nicht aber bei Satzungsänderung – beraten werden und beschlossen werden, wenn sich eine qualifizierte Mehrheit dafür ausspricht.

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet über:

a) die Richtlinien der Vereinsarbeit

b) die Wahl des Vorstandes

c) die Wahl der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer

d) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes sowie des Rechnungsberichtes

e) die Höhe der Mitgliedsbeiträge

f) die Satzungsänderung

g) die Anträge der Mitglieder sowie des Vorstandes

h) die Auflösung des Vereins

 

§ 12 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) der/dem Vorsitzenden

b) einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters

c) der Schriftführerin/dem Schriftführer

d) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister

e) bis zu drei Beirätinnen/Beiräten

2. Der Vorstand tritt auf schriftliche Einladung der/des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Die Schriftform ist gewahrt bei Einladungen per Email. Die Einladungsfrist beträgt mindestens sechs Tage. In der Einladung sind Zeitpunkt und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung bekanntzugeben.

3. Auf schriftlich begründetes Verlangen von drei Mitgliedern des Vorstandes muss die/der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung des Vorstandes einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung dieser Sitzung sind den Mitgliedern des Vorstandes schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Tagen bekanntzugeben.

 

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Stellvertreterin/der Stellvertreter wird nur im Falle der Verhinderung der Vorsitzende/dem Vorsitzenden tätig. Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister wird nur im Falle einer Verhinderung der/des Vorsitzenden und der Stellvertreterin/des Stellvertreters tätig.

2. Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Er berät und beschließt über

a) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

b) die Anträge auf Beitragsermäßigung

3. Zur Erledigung besonderer Vereinsaufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.

4. Der Vorstand führt ein Inventarverzeichnis mit allen Gegenständen, die im Besitz des Vereins sind.

 

§ 14 Gesetzliche Vertretung

1. Die/der Vorsitzende, die Stellvertreterin/der Stellvertreter sowie die Schatzmeisterin/der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

2. Jedes Mitglied des Vorstandes im Sinne von Abs. 1 ist einzelvertretungsberechtigt.

 

§ 15 Verfahrensbestimmungen, Protokolle

1. Die Mitgliederversammlung ist – wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde – unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; sie wird von der/dem Vorsitzenden geleitet.

2. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. In den Fällen, in denen eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, muss der Beschluss mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

3. Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen, offene Abstimmung ist zulässig, sofern kein Mitglied widerspricht. Die/der Vorsitzende und seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter werden stets in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Wahlergebnisses nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich danach wieder keine Mehrheit, entscheidet das Los, wer gewählt ist.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

5. Über die Sitzungen der Organe ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer, die/der vom Vorstand bestimmt wird, zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Ergebnisprotokoll ist den Mitgliedern der jeweiligen Organe in geeigneter Form bekanntzugeben.

 

§ 16 Rechnungsprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüferinnen bzw. -prüfer für die Dauer von zwei Jahren, Wiederwahl ist möglich.

2. Die Aufgabe der Rechnungsprüferinnen und -prüfer besteht in der Prüfung der satzungsgerechten Verwendung der Finanzmittel durch den Vorstand. Die Rechnungsprüferinnen und -prüfer berichten darüber jährlich der Mitgliederversammlung.

 

§ 17 Satzungsänderung, Auflösung

1. Änderungen der Satzung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit.

2. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung oder von dem Vorstand, gem. § 12, gestellt werden. Die Auflösung kann nur mit einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Findet der Antrag auf Auflösung nicht die erforderliche Mehrheit, ist zu einer neuen Mitgliederversammlung gesondert einzuladen. Diese entscheidet dann mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei der zweiten Einladung ist auf diese Tatsache ausdrücklich hinzuweisen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Deidesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (hier: für die Gedenkarbeit im Sinne des Vereins – ehemalige Synagoge, jüdischer Friedhof) zu verwenden hat.

 

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung am 03.04.2017 in Kraft.

 

67146 Deidesheim, den 3. April 2017

Impressum

 

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